1Soweit landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, kann der Präsident des Oberlandesgerichts den Gerichtsvollzieherdienst eines Amtsgerichtsbezirks oder eines Bezirksteils auch in anderen als den in § 12 Absatz 1 bezeichneten Fällen einem Gerichtsvollzieher eines benachbarten Amtsgerichts übertragen. 2Die Bestimmungen in § 12 Absatz 2 bis 6 gelten in diesem Fall entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.05.2024.
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