§ 13 GVO

Zuteilung eines zugeschlagenen Bezirks in Sonderfällen

Bayern

1Soweit landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, kann der Präsident des Oberlandesgerichts den Gerichtsvollzieherdienst eines Amtsgerichtsbezirks oder eines Bezirksteils auch in anderen als den in § 12 Absatz 1 bezeichneten Fällen einem Gerichtsvollzieher eines benachbarten Amtsgerichts übertragen. 2Die Bestimmungen in § 12 Absatz 2 bis 6 gelten in diesem Fall entsprechend.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 7. November 2024 12:15

G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.05.2024.

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