§ 60 GVG

(1) Bei jedem Landgericht werden, soweit nichts anders bestimmt ist, sowohl Zivil- als auch Strafkammern gebildet.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei einem Landgericht mit mindestens 100 Richterstellen ausschließlich Zivil- oder Strafkammern zu bilden und diesem für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Zivil- oder Strafsachen zuzuweisen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 4. Dezember 2024 00:32

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.10.2024 I Nr. 302
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 60 GVG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2020 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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GESETZGEBUNG BUNDESRAT BAUSACHEN SPEZIALKAMMERN

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