§ 55 GVG

Die Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 16. April 2024 02:26

G. zuletzt geändert durch Art. 14a G v. 27.3.2024 I Nr. 109
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;

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