§ 50 GVG

Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. Mai 2025 00:34

G. zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;

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