(1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der Hilfsschöffenliste zugewiesen.
(2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen tritt der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 18. Januar 2021 01:21
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2020 I 3256
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
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