(1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der Ersatzschöffenliste zugewiesen.
(2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen tritt der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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