Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Ersatzschöffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffenlisten).
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.10.2024 I Nr. 302
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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