1Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, ehrenamtliche Richter und Schöffen nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren. 2Die Schöffen stimmen vor den Richtern. 3Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. 4Zuletzt stimmt der Vorsitzende.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.12.2022 I 2606
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
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