(1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes werden durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß gemäß dem Richterwahlgesetz berufen und vom Bundespräsidenten ernannt.
(2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes kann nur berufen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.10.2023 I Nr. 294
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
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