Die ehrenamtlichen Richter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 30.7.2024 I Nr. 255
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
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