(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt werden, wer
(2) Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur ernannt werden, wenn er
(3) 1Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist oder nach § 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll. 2Zum ehrenamtlichen Richter soll nicht ernannt werden, wer nach § 33 Nr. 6 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.12.2022 I 2606
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
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