§ 31 GrdstVG

(1) 1§ 8 Nr. 2 gilt nicht für Höfe im Sinne der in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. 2I S. 1933), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. 3I S. 897) oder des Landesgesetzes über die Einführung einer Höfeordnung im Lande Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1967 (GVBl. S. 138), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. September 2000 (GVBl. S. 397).

(2) 1§ 6 ist nicht anzuwenden, wenn nach § 17 Abs. 3 der Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. 2I S. 1933), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. 3I S. 897) das Gericht über einen Antrag auf Genehmigung zu entscheiden hat.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 14. Mai 2025 01:48

G. Zuletzt geändert durch Art. 108 G v. 17.12.2008 I 2586

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