Art. 110 GO

Rechtsaufsichtsbehörden

Bayern

1Die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Landratsamt als staatliche Verwaltungsaufgabe. 2Die Rechtsaufsicht über die kreisfreien Gemeinden obliegt der Regierung. 3Diese ist auch obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden. 4Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien Gemeinden. 5Soweit Große Kreisstädte Aufgaben wahrnehmen, die ihnen nach Art. 9 Abs. 2 übertragen sind, richtet sich die Rechtsaufsicht nach den für kreisfreie Gemeinden geltenden Vorschriften.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 22:15

G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.01.2024.
G. Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden istGemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist


Alte Fassungen (a.F.) zu Art. 110 GO:
Fassung bis Synopse Archiv
01.01.2024 Synopse Alte Version laden.

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