Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
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