§ 36 GmbHG

Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern

1Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. 2Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. 3Legen die Geschäftsführer für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so haben sie diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. 4Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. 5Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 6Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 7Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 23. April 2024 02:31

G. Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.2.2023 I Nr. 51


Alte Fassungen (a.F.) zu § 36 GmbHG:
Fassung bis Synopse Archiv
22.09.2021 Synopse Alte Version laden.

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