§ 25 GmbHG

Zwingende Vorschriften

Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 9. Dezember 2024 00:34

G. Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

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