Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;
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