Art. 60 GG

(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. April 2024 02:35

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.12.2022 I 2478

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ÖFFENTLICHES RECHT VERFASSUNG BEHÖRDEN VERWALTUNGSRECHT STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT AUSKUNFTSRECHT AUSKUNFT RICHTER OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BUNDESPRÄSIDENT

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