Art. 45a GG

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.

(2) 1Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. 2Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. Januar 2025 00:40

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2024 I Nr. 439

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ÖFFENTLICHES RECHT PARTEIEN WAHLEN BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) PARLAMENT BUNDESTAG AFGHANISTAN BUNDESWEHR BUNDESTAGSWAHL UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSS

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