1Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. 2Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Nutzen Sie unsere Suche.
VERFASSUNG STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT MIETWOHNUNG WOHNEIGENTUM GRUNDGESETZ UNTERNEHMEN GRUNDRECHTE VOLKSABSTIMMUNG BVERFG ENTEIGNUNG 75 JAHRE GG Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D