Art. 15 GG

1Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. 2Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2025 00:44

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94

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VERFASSUNG STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT MIETWOHNUNG WOHNEIGENTUM GRUNDGESETZ UNTERNEHMEN GRUNDRECHTE VOLKSABSTIMMUNG BVERFG ENTEIGNUNG 75 JAHRE GG

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