1Als Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht. 2Die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der Beteiligten.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4167;
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