(1) 1Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. 2An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. 3§ 29 gilt entsprechend.
(2) 1Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. 2§ 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
G. Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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