(1) 1§ 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 1a Satz 2 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. 2I S. 1102) finden keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.
(2) 1§ 53 Abs. 3 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. 2I S. 1102) ist erstmals ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 20.7.2022 I 1166
G. Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;
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