(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
(4) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(5) (weggefallen)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
G. Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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