(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3490
G. Neugefasst durch Bek. v. 28.8.1986 I 1455;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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13.10.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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