1Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 15 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. 2Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 7.7.2021 I 2363
G. Neugefasst durch Bek. v. 28.8.1986 I 1455;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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13.10.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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