Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 19.12.2022 I 2606
G. Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1114;
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