Die Kosten des Verfahrens erster Instanz verteilt das Grundbuchamt auf die Beteiligten nach billigem Ermessen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 19.12.2022 I 2606
G. Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1114;
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