(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 10.3.2017 I 420
G. Neugefasst durch Bek. v. 20.11.1998 I 3418;
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