(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
(2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies
(3) (weggefallen)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.7.2022 I 1214
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