(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
(3) Bußgeldbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Abs. 1 zuständige Stelle.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2023 I Nr. 413
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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09.07.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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