Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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27.07.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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