Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Bemessung der Mautgebühren und die Kalkulation des Mautgebührensatzes nach § 3 Abs. 2 bis 5 zu erlassen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 142 G v. 20.11.2019 I 1626
G. Neugefasst durch Bek. v. 6.1.2006 I 49;
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