§ 17g FStrG

Veröffentlichung im Internet

1Wird der Plan nicht nach § 17a Absatz 3 Satz 1, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 2§ 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. 3Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. 4Hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 03:06

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
G. Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2007 I 1206;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 17g FStrG:
Fassung bis Synopse Archiv
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