§ 17f FStrG

Anlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls

1Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Bundesfernstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesfernstraßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung einbezogen werden. 2Das Gleiche gilt für Zollanlagen an Bundesfernstraßen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 03:05

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
G. Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2007 I 1206;

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