(1) Die Zulassung eines Klassifizierers erlischt, wenn der Klassifizierer seine Tätigkeit
(2) Ein Klassifizierer ist nach Beendigung seiner Tätigkeit sowie nach Widerruf, Rücknahme oder Erlöschen seiner Zulassung verpflichtet, der zuständigen Behörde die Zulassungsurkunde, den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel zurückzugeben.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 102 G v. 20.11.2019 I 1626
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