§ 5 FlG

Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers, Rückgabe übergebener Gegenstände

(1) Die Zulassung eines Klassifizierers erlischt, wenn der Klassifizierer seine Tätigkeit

1.
nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zulassung aufgenommen oder
2.
seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als zwei Jahre nicht mehr ausgeübt
hat. Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.

(2) Ein Klassifizierer ist nach Beendigung seiner Tätigkeit sowie nach Widerruf, Rücknahme oder Erlöschen seiner Zulassung verpflichtet, der zuständigen Behörde die Zulassungsurkunde, den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel zurückzugeben.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 03:06

G. Zuletzt geändert durch Art. 102 G v. 20.11.2019 I 1626

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