(1) Der Betrieb eines Klassifizierungsunternehmens bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Klassifizierungsunternehmen
(2) 1Die Zulassung ist auf fünf Jahre befristet. 2Sie wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, soweit die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden. 3Der Antrag nach Satz 2 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen.
(3) Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifizierungsunternehmen seine Tätigkeit
(4) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Zulassung nach Absatz 1 einschließlich des Verfahrens festzulegen. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Zulassung inhaltlich beschränkt, mit Auflagen, auch nachträglich, verbunden oder nur für das Gebiet eines oder mehrerer Länder erteilt werden kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung erforderlich ist.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 102 G v. 20.11.2019 I 1626
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