§ 12 FlG

Registerführung, Datenübermittlung

(1) Soweit dies zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Preismeldungen für Schlachtkörper oder zur Durchführung von Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 erforderlich ist, darf die zuständige Behörde erhobene Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln

1.
an das Bundesministerium,
2.
an die Bundesanstalt,
3.
an die zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
4.
an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union.

(2) 1Die Bundesanstalt führt ein Register der nach § 3 Abs. 1 zugelassenen Klassifizierungsunternehmen. 2In dem Register werden nur die Namen und Anschriften der Unternehmen und der in den Unternehmen beschäftigten Klassifizierer, das Datum der Zulassung des Klassifizierungsunternehmens und der Klassifizierer sowie die für die Zulassung der Klassifizierer zuständige Landesbehörde gespeichert. 3Zum Zwecke der Überwachung der Klassifizierung ist den dafür zuständigen Behörden der Länder auf Ersuchen Auskunft aus dem Register zu erteilen.

(3) Die zuständige Landesbehörde führt ein Register aller von ihr zugelassenen Klassifizierer. In dem Register werden nur die Namen und Anschriften der Klassifizierer, das Datum der Zulassung und der letzten bestandenen Fortbildungsprüfung sowie Name und Anschrift des Klassifizierungsunternehmens, bei dem der Klassifizierer beschäftigt ist, gespeichert. Die zuständige Landesbehörde erteilt Auskunft aus dem Register

1.
der Bundesanstalt zum Zweck der Zulassung und Überwachung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen von Klassifizierungsunternehmen und
2.
den zuständigen Behörden der Länder zum Zweck der Überwachung der Klassifizierung.

(4) Die Einrichtung von automatisierten Verfahren, die die Übermittlung der Daten aus den Registern nach den Absätzen 2 und 3 durch Abruf ermöglichen, ist zulässig, soweit diese Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen sind. Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen:

1.
Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
2.
Dritte, an die die Daten übermittelt werden sollen,
3.
die Art der zu übermittelnden Daten,
4.
die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

Im öffentlichen Bereich können die Festlegungen auch von den Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.

(5) 1Nach der Einstellung der Tätigkeit eines Klassifizierungsunternehmens oder eines Klassifizierers oder dem Ausscheiden eines Klassifizierers aus einem Klassifizierungsunternehmen sind die dieses Klassifizierungsunternehmen oder diesen Klassifizierer betreffenden Daten noch für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die Unternehmensaufgabe, das Ausscheiden aus dem Unternehmen oder die Beendigung der Tätigkeit erfolgt ist. 3Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. 4Vorschriften, die eine längere Aufbewahrung vorschreiben, bleiben unberührt.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. April 2024 03:05

G. Zuletzt geändert durch Art. 102 G v. 20.11.2019 I 1626

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