(1) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Insbesondere kann sie
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Beschäftigte des Bundesministeriums, der Bundesanstalt oder der Länder und Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dürfen, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist,
(3) Inhaber von Unternehmen der Fleischwirtschaft und von Klassifizierungsunternehmen sind verpflichtet,
(4) Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 102 G v. 20.11.2019 I 1626
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