(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Verbraucherbeirat gebildet. 2Er berät die Bundesanstalt aus Verbrauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben.
(2) 1Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Verbraucherbeirats werden durch das Bundesministerium bestellt. 3Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz angemessen vertreten sein.
(3) 1Der Verbraucherbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. 2Der Verbraucherbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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01.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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