Die Bundesanstalt kann auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin mit Zustimmung des Verwaltungsrats von § 43 Absatz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
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