(1) Die bei der Bundesanstalt verwendeten Beamten erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 80 Prozent der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) Die Bundesanstalt kann den Tarifbeschäftigten der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat außertariflich eine entsprechende Zulage gewähren.
Fußnote Paragraph
(+++ § 10a Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 22 F. 2012-11-28 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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01.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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