(1) Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern.
(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262; 2002 I 679;
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