§ 19 FGO

Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden

1.
Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2.
Richter,
3.
Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder,
4.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
5.
Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Mitglieder Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane von Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 02:59

G. zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262; 2002 I 679;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 19 FGO:
Fassung bis Synopse Archiv
31.07.2022 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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