bzgl. 3der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten)
*Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.
*Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 20.7.2023 I Nr. 199
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.05.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
29.07.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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