1Der Facharzt hat seine verkehrsmedizinische Qualifikation (§ 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1), die sich aus den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften ergibt, auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde nachzuweisen. 2Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines Zeugnisses der zuständigen Ärztekammer. 3Abweichend von Satz 1 und 2 reicht auch eine mindestens einjährige Zugehörigkeit zu einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (Anlage 14) aus.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
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