(1) Zur Übermittlung nach § 30a Absatz 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person erfolgen.
(3) § 60 Absatz 1 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Wegen der Sicherung gegen Missbrauch ist § 54 und wegen der Aufzeichnungen der Abrufe § 55 anzuwenden.
(7) Im Rahmen von § 30 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 30a Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Daten aus dem Fahreignungsregister durch Abruf im automatisierten Verfahren den in § 60 Absatz 6 genannten Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
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