Anlage 2 FamGKG

(zu § 28 Absatz 1 Satz 3)

Bei der Darstellung von Anlagen / Anhängen kann es zu Fehlern kommen.

1(Fundstelle: BGBl. 2I 2020, 3235)

Verfahrens wert
bis … €
Gebühr
… €
 Verfahrens wert
bis … €
Gebühr
… €
   500 38,00  50 000   601,00
 1 000 58,00  65 000   733,00
 1 500 78,00  80 000   865,00
 2 000 98,00  95 000   997,00
 3 000119,00 110 000 1 129,00
 4 000140,00 125 000 1 261,00
 5 000161,00 140 000 1 393,00
 6 000182,00 155 000 1 525,00
 7 000203,00 170 000 1 657,00
 8 000224,00 185 000 1 789,00
 9 000245,00 200 000 1 921,00
10 000266,00 230 000 2 119,00
13 000295,00 260 000 2 317,00
16 000324,00 290 000 2 515,00
19 000353,00 320 000 2 713,00
22 000382,00 350 000 2 911,00
25 000411,00 380 000 3 109,00
30 000449,00 410 000 3 307,00
35 000487,00 440 000 3 505,00
40 000525,00 470 000 3 703,00
45 000563,00 500 000 3 901,00

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 23. April 2024 02:51

G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.8.2021 I 3424


Alte Fassungen (a.F.) zu Anlage 2 FamGKG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2020 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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