(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Verfahrenswert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 20 |
10 000 | 1 000 | 21 |
25 000 | 3 000 | 29 |
50 000 | 5 000 | 38 |
200 000 | 15 000 | 132 |
500 000 | 30 000 | 198 |
über 500 000 | 50 000 | 198 |
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.8.2021 I 3424
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
31.12.2020 | Synopse |
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