§ 28 FamGKG

Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Verfahrenswert
bis … Euro
für jeden angefangenen
Betrag von
weiteren … Euro
um
… Euro
   2 000   500   20
 10 000 1 000   21
 25 000 3 000   29
 50 000 5 000   38
200 00015 000  132
500 00030 000  198
  über
500 000

50 000

198


Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 02:51

G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.8.2021 I 3424


Alte Fassungen (a.F.) zu § 28 FamGKG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2020 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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