§ 80 FamFG

Umfang der Kostenpflicht

1Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. 2§ 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 17. Mai 2025 01:08

G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 7.4.2025 I Nr. 109

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