(1) 1Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung aussetzen. 2Es hat die Verwaltungsbehörde und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören. 3Für Aussetzungen bis zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts. 4Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.2.2024 I Nr. 54
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